SURFN.
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Warum ist die Zukunft kabellos?

AGB für Festnetz

Privatkunden

1 | Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Verträge über Privatkunden-Festnetz-Produkte die abgeschlossen werden zwischen einem Endnutzer und Teilnehmer, welcher i.d.R. Verbraucher im Sinne des § 13BGB ist, (nachfolgend „Kunde“ genannt) einerseits und der ETN Internet GmbH & Co.KG, An der Haarbrücke 4, 49716 Meppen (nachfolgend „SURFN“ genannt) andererseits.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge, aufgrund derer SURFN beim Kunden einen standortgebundenen Teilnehmeranschluss („SURFN-Teilnehmeranschluss“) zur Verfügung stellt, über den SURFN öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste zur Übertragung von Gesprächen, Telefaxen und Daten erbringt, wozu das öffentliche Telekommunikationsnetz von SURFN genutzt wird (nachfolgend „Festnetz-Produkte“ genannt). Sie gelten weiter für Verträge über weitere Leistungen aus optional zubuchbaren Produkt-Modulen z. B. Bandbreiten-, Flatrate-, Mobilfunk-, Internet-, Service- und Hardware-Modulen (nachfolgend „Produkt-Module“ genannt).

1.3 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, SURFN hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Dieser Zustimmungsvorbehalt gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn SURFN Leistungen in Kenntnis abweichender AGB des Kunden erbringt oder entgegennimmt.

1.4 SURFN ist berechtigt, diese AGB, die Leistungsbeschreibungen sowie die jeweiligen Preislisten von SURFN für die Festnetz-Produkte und Produkt-Module zu ändern oder zu ergänzen, soweit hierdurch keine wesentlichen Regelungen des Vertragsverhältnisses berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich Gesetze oder die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser AGB hiervon betroffen sind. Leistungsbeschreibungen können geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z. B. wenn es technische Neuerungen auf dem Markt für die geschuldeten Leistungen gibt oder wenn Dritte, von denen SURFN zur Erbringung ihrer Leistungen notwendige Vorleistungen bezieht, ihr Leistungsangebot ändern. Die vereinbarten Preise können zum Ausgleich von gestiegenen Kosten erhöht werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn Dritte, von denen SURFN zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderliche Vorleistungen bezieht, ihre Preise erhöhen. Ferner sind Preiserhöhungen in dem Maß möglich, in dem eine Erhöhung der Umsatzsteuer erfolgt oder durch die Bundesnetzagentur aufgrund von Regulierungsvorschriften verbindlich gefordert wird. Hierzu wird SURFN dem Kunden die beabsichtigten Änderungen sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden schriftlich mitteilen. Dem Kunden steht ein Widerspruchsrecht und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen ein Sonderkündigungsrecht zu. Übt der Kunde innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung nicht schriftlich sein Widerspruchsrecht aus oder kündigt den Vertrag, so wird der Vertrag zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt. Im Falle des Widerspruchs wird der Vertrag zu unveränderten Bedingungen fortgesetzt. Der Kunde wird auf diese Folgen in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen.

2 | Vertragsschluss

2.1 Der Kunde kann Aufträge schriftlich, fernmündlich oder durch Online-Auftrag (z. B. E-Mail) erteilen. Ein Vertrag kommt zustande durch die schriftliche Annahme des Auftrags durch ETN Internet GmbH & Co.KG. Die Annahme erfolgtentsprechend § 147 BGB zu einem Zeitpunkt, in welchem der Kunde den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Für die Annahme erhält der Kunde eine schriftliche „Auftragsbestätigung“ von SURFN. Für den Fall, dass SURFN keine Auftragsbestätigung versendet, erfolgt die Annahme spätestens jedoch mit Freischaltung des SURFN Teilnehmeranschlusses.

2.2 Der Inhalt des Vertrags richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt des Auftrags und der Auftragsbestätigung, der Preisliste, den jeweiligen produktspezifischen Leistungsbeschreibungen, den ggf. zur Anwendung kommenden Besonderen Geschäftsbedingungen (z. B. für Mobilfunkleistungen) und diesen AGB. Im Falle von Widersprüchen in den einzelnen Unterlagen gelten die Unterlagen in der vorgenannten Reihenfolge.

3 | Leistungsarten und Leistungsumfang

3.1 Art und Umfang der von SURFN zu erbringenden Leistungen sowie deren jeweils vereinbarte Beschaffenheit sind in den jeweiligen produktspezifischen Leistungsbeschreibungen, in Auftragsbestätigung und Auftrag, den Besonderen Geschäftsbedingungen, diesen AGB und den individuell getroffenen Vereinbarungen geregelt. Die technischen Leistungsdaten der von SURFN angebotenen Leistungen ergeben sich insoweit vorrangig aus den Leistungsbeschreibungen für die jeweiligen Festnetz-Produkte sowie für die einzelnen Produkt-Module. Im Übrigen gilt Folgendes:

3.2 SURFN stellt im Rahmen ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeiten beim Kunden einen Netzzugang zu ihrem öffentlichen Telekommunikationsnetz („Netzabschlusspunkt“) bereit. Über ein Netzabschlussgerät (z. B. DSL Modem, SIP-Gateway) erfolgt der Anschluss des Kunden an das von SURFN betriebene öffentliche Telekommunikationsnetz (nachfolgend: SURFN Telekommunikationsnetz). Die Nutzung von Telekommunikationsdienstleistungen anderer Diensteanbieter mittels Betreibervorauswahl (Preselection) oder Betreiberauswahl (Call-by-Call) über den Netzabschlusspunkt ist nur möglich, soweit entsprechende Vereinbarungen und Netzzusammenschaltungen zwischen SURFN und diesen Anbietern bestehen.

3.3 Der Kunde kann die SURFN Telekommunikationsdienste nach dem Anschluss von eigenen Telekommunikationsendgeräten („Endgeräte“) wie Sprachtelefon-, Telefax-, Datenübertragungs- und sonstigen bestimmungsgemäßen sowie gesetzlich zulässigen Endgeräten nutzen. Mit Hilfe solcher Endgeräte kann der Kunde Verbindungen zur Übertragung von Sprache oder Daten (Telekommunikationsverbindungen) entgegennehmen oder zu anderen Anschlüssen im In- und Ausland erstellen, soweit entsprechende Vereinbarungen mit anderen Netzbetreibern oder Telekommunikationsanbietern bestehen. Bei der Nutzung von Telekommunikationsnetzen anderer Anbieter beschränkt sich die Leistungspflicht von SURFN grundsätzlich darauf, dem Kunden einen Zugang zu diesem Netz zu verschaffen. Dasselbe gilt für den Zugang zu Angeboten von anderen Anbietern. Derartige Leistungen, die fremde Dritte anbieten, gehören auch dann nicht zum Leistungsumfang von SURFN, wenn sie aufgrund der Leistungen von SURFN genutzt werden. Dasselbe gilt für Inhalte, die von Dritten angeboten und über Leistungen von SURFN in Anspruch genommen werden können.

3.4 Die beim Kunden installierten und die zur Selbstinstallation von  SURFN an den Kunden übersandten und für den Anschluss an das SURFN Telekommunikationsnetz und die Nutzung der SURFN Telekommunikationsdienste erforderlichen Netzabschlussgeräte bleiben grundsätzlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, im Eigentum der SURFN. Im Falle der Überlassung von zusätzlichen technischen Einrichtungen oder Endgeräten (z. B. WLAN-Zusatz- Komponenten, Telefone), gelten die Besonderen Geschäftsbedingungen für optionale Hardware-Module.

3.5 Der Kunde hat über das SURFN Telekommunikationsnetz Zugang zu Telekommunikationsnetzen anderer Netzbetreiber oder zu Informations-, Kommunikations- und sonstigen Diensten anderer Anbieter (z. B. über das Internet). Auf die Verfügbarkeit von Verbindungen und Diensten innerhalb eines anderen Telekommunikationsnetzes oder des Internets hat SURFN keinen Einfluss. Leistungen, die unter Nutzung dieser fremden Infrastruktur erfolgen, gehören insoweit nicht zum Leistungsumfang von SURFN. Kundenseitig endet der Verantwortungsbereich von SURFN am Netzabschlusspunkt.

3.6 Vermittelt SURFN dem Kunden den Zugang zur Nutzung von Telekommunikationsnetzen anderer Netzbetreiber oder Telekommunikationsdiensten anderer Anbieter (z. B. des Internets), unterliegen die an den SURFN Teilnehmeranschluss des Kunden übermittelten Inhalte Dritter – vorbehaltlich der Vereinbarung über ein entsprechendes SURFN-Service-Paket – grundsätzlich keiner Überprüfung durch SURFN, insbesondere nicht auf schadensverursachende Software/Daten (z. B. Computerviren und -würmer).

3.7 Soweit SURFN dem Kunden Speicherplatz zur Verfügung stellt, ist der Kunde selbst für die gespeicherten Inhalte verantwortlich.

3.8 Alle vom Kunden gespeicherten oder übermittelten Inhalte sind für SURFN grundsätzlich fremde Inhalte im Sinne des Telemediengesetzes. SURFN übernimmt für die Inhalte und Informationen, die von Dritten übermittelt oder bereitgestellt werden, keine Verantwortung. Dies gilt auch für Inhalte Dritter, für die SURFN Speicherplatz zur Verfügung stellt, es sei denn, der Dritte speichert die Inhalte im Auftrag von ETN Internet GmbH & Co.KG oder der Dritte untersteht SURFN oder wird von SURFN inhaltsbezogen beaufsichtigt.

3.9 Eine in den Festnetz-Produkten enthaltene oder zu buchbare Flatrate ist anschlussgebunden und kann daher nicht auf einen anderen Teilnehmeranschluss übertragen werden.

3.10 Bei der Nutzung einer in den Festnetz-Produkten enthaltenen oder zu buchbaren Internet-Flatrate behält sich SURFN das Recht vor, die Verbindung frühestens 12 und spätestens 24 Stunden nach deren Aufbau zu trennen. Die sofortige Wiedereinwahl ist möglich.

3.11 SURFN ist berechtigt, sich zur Erbringung der Leistungen Dritter zu bedienen.

3.12 Soweit SURFN bestimmte Leistungen unentgeltlich erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden, soweit es sich nicht um nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) verpflichtend festgelegte Leistungen, wie z. B. den unentgeltlichen Standard-Einzelverbindungsnachweis, handelt. Ansprüche des Kunden ergeben sich hieraus nicht.

3.13 SURFN ist berechtigt, Leistungen vorübergehend zu beschränken oder einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebs, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes, zur Bekämpfung von Spam oder Computerviren/-würmern oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. Diese Einschränkungen sowie Einschränkungen aufgrund von Wartungs-, Installations- und Umbauarbeiten sind von der Berechnung der für das jeweilige Vertragsprodukt angegebenen Verfügbarkeit ausgenommen, es sei denn, SURFN hat diese Einschränkungen zu vertreten.

3.14 Sofern SURFN Software-Updates anbietet, die einen Einfluss auf Funktionalitäten der vertraglichen Leistung haben können, wird sie den Kunden hierüber schriftlich oder per E-Mail informieren. SURFN weist darauf hin, soweit der Download bzw. die Installation der Software-Updates zwingende Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung sämtlicher Funktionalitäten der vertraglichen Leistung ist.

3.15 Über einen in den Festnetz-Produkten enthaltenen E-Mail-Account kann der Kunde E-Mails empfangen und versenden. Einzelheiten zum Leistungsumfang ergeben sich aus der produktspezifischen Leistungsbeschreibung „SURFN Mail Basic“. Der Kunde hat sicherzustellen, dass er sein E-Mail-Postfach regelmäßig überprüft, seine eingehenden Nachrichten regelmäßig abruft und er rechtzeitig von den eingehenden E-Mails Kenntnis erlangen kann.

3.16 Die in diesen AGB und den sonstigen Vertragsdokumenten enthaltenen Angaben beinhalten nur dann Garantieübernahmen, wenn dies ausdrücklich und schriftlich so erklärt ist.

4 | Pflichten und Obliegenheiten des Kunden, Beistellungen

4.1 Der Kunde stellt für den Betrieb und die Installation der für die Inanspruchnahme der Leistungen erforderlichen technischen Einrichtungen SURFN unentgeltlich und rechtzeitig alle erforderlichen Informationen, eigene notwendige Einrichtungen, geeignete Aufstellungsräume sowie Elektrizität und Erdung zur Verfügung und hält diese während der Vertragslaufzeit im funktionsfähigen und ordnungsgemäßen Zustand. Er verpflichtet sich ferner, die technischen Einrichtungen von SURFN vor unbefugten Eingriffen eigener Mitarbeiter oder Dritter zu schützen, selbst keinerlei Eingriffe vorzunehmen, bei erkennbaren Schäden oder Mängeln an solchen technischen Einrichtungen SURFN unverzüglich zu unterrichten und den Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen von SURFN nach Anmeldung jederzeit Zutritt zu den technischen Einrichtungen zu gewähren, soweit dies für die Erbringung der Leistungen erforderlich und für den Kunden zumutbar ist. Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten an technischen Einrichtungen von ETN Internet GmbH & Co.KG lässt er ausschließlich von SURFN bzw. deren Erfüllungsgehilfen durchführen.

4.2 Der Kunde hat sicherzustellen, dass der Inhaber desjenigen Anschlusses, zu dem die Anrufe weitergeschaltet werden sollen, damit einverstanden ist und seinerseits keine Rufumleitung eingelegt hat.

4.3 Der Kunde hat seinen SURFN Teilnehmeranschluss und das SURFN Telekommunikationsnetz vor einer Schädigung durch elektrische Fremdspannung und/oder magnetische Einflüsse zu bewahren. Der Kunde verpflichtet sich, nur solche Endgeräte anzuschließen, deren Verwendung zu Telekommunikationszwecken in der Bundesrepublik Deutschland zulässig ist. Für Einschränkungen der angebotenen Leistungen die durch die unsachgemäße Anschaltung und Nutzung von kundeneigenen Endeinrichtungen und Endgeräten verursacht ist, trägt der Kunde die Verantwortung. Bei Konfigurationsänderungen, Software-Updates oder anderen endgerätebezogene Maßnahmen ist der Kunde verpflichtet, umgehend ETN Internet GmbH & Co.KG zu informieren. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Nutzung der ETN Internet GmbH & Co.KG Leistungen keine Gefahr für die physikalische und logische Struktur und die Funktionalität der genutzten Netze zu verursachen.

4.4 Der Kunde hat SURFN für die Suche und ggf. Behebung von Fehlern die in der jeweils gültigen Preisliste genannten Entgelte für Anfahrt, Abfahrt, Arbeitsstunden, Prüfungen durch beauftragte Fremdtechniker sowie evtl. Zuschläge (Überzeiten, Nachtarbeit, Samstagsarbeit, Sonn- und Feiertag) zu zahlen, wenn sich herausstellt, dass keine von SURFN zu vertretenden Störungen der technischen Einrichtungen von SURFN vorliegen oder der Kunde die Ursache für die Störung selbst verschuldet hat. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass SURFN keinen Schaden erlitten hat oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist.

4.5 Der Kunde ist verpflichtet, jede missbräuchliche Nutzung der Leistungen von SURFN zu unterlassen. Missbräuchlich sind insbesondere folgende Verhaltensweisen des Kunden:

  • Die Verursachung von Überlastungen der Netzkapazität des SURFN Telekommunikationsnetzes, insbesondere durch die Einrichtung oder Nutzung von Standleitungen und/oder Datenfestverbindungen oder ähnliche Einrichtungen;
  • Die Bereitstellung von Diensten, gleich welcher Art, an Dritte, welche auf Basis der Leistungen von SURFN und ohne vorherige Zustimmung von SURFN erfolgt;
  • Die Nutzung der Sprachmodule für andere als Sprachverbindungen
  • Verstöße gegen die Ziffern 4.6.2 oder 4.6.3.

lm Falle der missbräuchlichen Nutzung der Leistungen ist SURFN berechtigt,

  • nach erfolgloser Abmahnung mit Fristsetzung, soweit technisch möglich, das missbräuchlich benutzte Produkt oder Zusatzmodul zu sperren,
  • das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen,
  • den durch die missbräuchliche Nutzung entstandenen Schaden geltend zu machen,
  • Inhalte ggf. zu löschen und die zuständigen Behörden zu informieren.

4.6 Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen und insbesondere den SURFN Teilnehmeranschluss sowie den Telefon- und Internet-Zugang bestimmungsgemäß und im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen. Der Kunde hat insbesondere die nachfolgenden Regelungen zu beachten.

4.6.1 Die Vorgaben der nationalen und internationalen Urheber-, Marken-, Patent-, Namens- und Kennzeichenrechte sowie sonstige gewerbliche und geistige Schutzrechte, Persönlichkeitsrechte Dritter und die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts sowie des Datenschutzrechts sind zwingend zu befolgen. In diesem Zusammenhang ist der Kunde insbesondere dazu verpflichtet, die als Login/E-Mail-Namen einzusetzende Zeichenfolge auf ihre Vereinbarkeit mit den Rechten Dritter, z. B. mit Namens-, Marken-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechten zu prüfen. Der Kunde stellt SURFN von allen begründeten Ansprüchen frei, die von Dritten aus der Verletzung einer dieser Pflichten gegen SURFN erhoben werden, sofern er nicht den Nachweis erbringen kann, dass er die schadensursächliche Pflichtverletzung nicht verschuldet hat.

4.6.2 Der Kunde hat darüber hinaus insbesondere belästigende und bedrohende Anrufe zu unterlassen sowie keine rechts- oder sittenwidrigen Inhalte und/oder Informationen anzubieten, insbesondere keine Inhalte und/oder Informationen abzurufen, zu übermitteln oder bereitzuhalten, die im Sinne der §§ 130, 130a und 131 StGB zum Rassenhass aufstacheln, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, den Krieg verherrlichen, andere zu Straftaten anleiten, die sexuell anstößig sind oder die Würde des Menschen missachten, im Sinne des § 184 StGB pornographisch sind, geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen oder auf Angebote mit solchem Inhalt hinzuweisen.

4.6.3 Der Kunde verpflichtet sich, insbesondere nachfolgende Handlungen zu unterlassen:

  • unaufgefordertes Versenden von E-Mails an Dritte zu Werbezwecken (Junk-/ Spam-Mails), missbräuchliches Posting von Nachrichten in Newsgroups zu Werbezwecken (Spamming, Excessive Multi Posting, Excessive Cross Posting) bzw. ungezielte oder unsachgemäße Verbreitung von Daten auf sonstige Weise (z. B. Verbot der Blockade fremder Rechner);
  • unbefugtes Eindringen in ein fremdes Rechnersystem (Hacking);
  • Durchsuchung eines Netzwerkes nach offenen Ports, also Zugängen zu Rechnersystemen (Port Scanning);
  • die fehlerhafte Konfiguration von Serverdiensten (wie insbesondere Proxy, News-, Mail- und Webserverdiensten), die zum unbeabsichtigten Replizieren von Daten führen (Dupes, Mail Relaying);
  • das Fälschen von Mail- und Newsheadern sowie von IP-Adressen (IP-Spoofing);
  • das Verwenden von gefälschten Webseiten (Phishing) und
  • soweit möglich, das Verbreiten von Computerviren und -würmern.

4.6.4 Der Kunde hat sicherzustellen und steht dafür ein, dass sämtliche der in dieser Ziffer 4.6.1 bis 4.6.3 aufgeführten Verpflichtungen auch von Dritten eingehalten werden, die die vertragsgegenständlichen Leistungen über seine Kennung in Anspruch nehmen.

4.7 Der Kunde ist gegenüber SURFN und Dritten selbst verantwortlich für

  • Inhalte (und insbesondere für deren Rechtmäßigkeit), die von ihm oder über seine Kennung im Internet eingestellt oder in irgendeiner Weise verbreitet werden,
  • die Einhaltung der anerkannten Grundsätze der Datensicherheit zur Vermeidung von Datenverlust, Datenbeschädigung, Übermittlungsfehlern oder sonstigen Störungen,
  • Eingabefehler, soweit der Kunde selbst (z. B. durch Eingabe einer bestimmten Ziffernkombination) bestimmte Leistungsmerkmale einrichten oder sperren kann.

4.8 Der Kunde ist verpflichtet, im Antrag wahrheitsgemäße Angaben zu seinen Daten zu machen. Vom Kunden ist jegliche Änderung seines Namens, seiner Firma, seiner privaten und geschäftlichen Adresse bzw. seiner Rechnungsanschrift, seiner Bankverbindung, seiner Rechtsform sowie grundlegende Änderungen der finanziellen Verhältnisse (z. B. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zwangsvollstreckung) SURFN unverzüglich bekanntzugeben.

4.9 Unverzüglich nach Beendigung dieses Vertrags wird der Kunde SURFN den Zugang zu den technischen Einrichtungen zum Zwecke ihrer Deinstallation gewähren, soweit dies für ihn zumutbar ist. Die beim Kunden installierten und im Eigentum von SURFN stehenden Einrichtungen (z. B. DSL Modem, SIP-Gateway) sind nach dem Ende der Vertragslaufzeit unverzüglich auf Kosten des Kunden bei SURFN abzugeben oder zurückzusenden.

4.10 Der Kunde darf Dritten ohne vorherige schriftliche Erlaubnis von SURFN, die nur aus sachlichen Gründen verweigert werden darf, von SURFN bereitgestellte Anschlüsse oder Leistungen nicht zur ständigen Alleinnutzung überlassen.

4.11 SURFN kann vom Kunden die Vorlage eines Antrages des dinglich Berechtigten eines Grundstückes (z. B. Eigentümer) auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstückes nach der Anlage des § 45a TKG (Nutzungsvertrag) verlangen. SURFN kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde den Antrag nicht innerhalb eines Monats vorlegt oder ein bestehender Nutzungsvertrag durch den dinglich Berechtigten gekündigt wird. Der Kunde kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn SURFN den fristgerecht vorgelegten Antrag nicht innerhalb eines Monats durch Übersendung des von SURFN unterschriebenen Vertrags annimmt.

5 | Termine und Fristen

5.1 Leistungstermine und -fristen für den Beginn der Leistungen sind nur verbindlich, wenn SURFN diese ausdrücklich bestätigt und der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einfluss liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Leistung durch SURFN getroffen hat.

5.2 Die voraussichtliche Dauer vom Vertragsschluss bis zur Bereitstellung des SURFN Teilnehmeranschlusses ist abhängig vom jeweiligen Auftrag und den technischen Anforderungen und beträgt im Regelfall ungefähr vier Wochen. Der Samstag gilt nicht als Werktag. Der Anspruch von SURFN auf Entgeltzahlung gegenüber dem Kunden entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels.

5.3 Bei einem von SURFN nicht zu vertretenden, unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von SURFN liegende Leistungshindernisse verschieben sich die Termine und Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

6 | Entgelte, Rechnungsstellung und Zahlungs­bedingungen

6.1 Die Entgelte für die einzelnen Leistungen ergeben sich aus den für das jeweilige Vertragsprodukt bei Vertragsschluss gültigen Preislisten. Die für die Festnetz-Produkte geltenden Preislisten können auf der Website oder in den Geschäftsstellen von SURFN eingesehen bzw. bei SURFN angefordert werden.

6.2 Die jeweils zu zahlende feste monatliche Vergütung (insbesondere für nutzungsunabhängige Leistungen (z. B. den Grundpreis DSL-Produkt oder für Flatrate-Tarif basierte Leistungen) ist, beginnend mit dem Tage der Freischaltung der vertraglich geschuldeten Leistung, für den Rest des Kalendermonats und danach kalendermonatlich im Voraus zu zahlen. Alle sonstigen Leistungen von SURFN werden in der Regel monatlich für den Vormonat in Rechnung gestellt. Hierunter fallen insbesondere alle nutzungsabhängigen Leistungen, z. B. die einzelnen Telefon- und Online-Verbindungen.

6.3 Die Rechnung und, soweit beauftragt, der Einzelverbindungsnachweis („EVN“) werden dem Kunden kostenlos und in elektronischer Form online zur Verfügung gestellt (nachfolgend „Online-Rechnung“ genannt). Der Kunde erhält eine an seine E-Mail-Adresse gerichtete elektronische Nachricht, sobald Online-Rechnung im Internet einsehbar ist. Mit Erhalt dieser E-Mail gilt die Online-Rechnung als zugegangen. Sofern der Kunde anstelle der Online-Rechnung eine Rechnung in Papierform wünscht, wird hierfür ein monatliches Entgelt gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste fällig. Sofern der Kunde zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, stellt SURFN auf Anfrage kostenlos Rechnungen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 14 III UStG zur Verfügung. Der Kunde hat seine Vorsteuerabzugsberechtigung auf Verlangen von SURFN nachzuweisen.

6.4 Sämtliche Vergütungen werden mit Zugang der Rechnung fällig. Hat der Kunde SURFN eine Einzugsermächtigung erteilt, wird SURFN den Rechnungsbetrag frühestens 5 Tage nach Zugang der Rechnung vom Konto des Kunden abbuchen. Der Kunde hat für eine ausreichende Deckung des von ihm angegebenen Kontos Sorge zu tragen.

6.5 Sofern der Kunde weitere Dienstleistungen von SURFN beauftragt hat, ist SURFN berechtigt, für den Kunden eine Gesamtrechnung zu erstellen, wenn er für die Dienstleitungen dieselbe Rechnungsanschrift sowie die Einziehung der Rechnungsbeträge von demselben Konto angegeben hat.

6.6 Die Vergütungen für Diensteangebote Dritter, insbesondere für die Nutzung von Sonderrufnummern, die über die Leistungen von SURFN in Anspruch genommen werden, können von SURFN geltend gemacht werden, soweit interne Vereinbarungen zur Abrechnung dieser Dienste zwischen dem Dritten un SURFN abgeschlossen worden sind. Für den Rechnungsinhalt und die Berücksichtigung von Teilzahlungen gilt § 45 h TKG.

6.7 Für jede mangels Deckung oder aufgrund des Verschuldens des Kunden oder seiner Bank erfolgte Rücklastschrift ist SURFNberechtigt, Aufwendungsersatz zu verlangen. Die Höhe des Aufwendungsersatzes ist der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ebenso vorbehalten wie der Nachweis eines geringen Schadens durch den Kunden.

6.8 Zur Aufrechnung gegen Forderungen von SURFN ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

7 | Zahlungsverzug

7.1 Der Kunde gerät spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet und auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.

7.2 SURFN ist berechtigt, sich aus einer vom Kunden geleisteten Sicherheit zu befriedigen, wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug ist. Nimmt SURFN die Sicherheit in Anspruch, ist der Kunde verpflichtet, sie unverzüglich auf die ursprüngliche Höhe aufzufüllen, wenn der Vertrag fortgesetzt wird.

7.3 In jedem Fall des Zahlungsverzugs des Kunden ist SURFN zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden nach Ziffern 12 und 13 berechtigt. Ergeben sich Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden, kann SURFN entsprechende Sicherheiten fordern.

7.4 Im Übrigen kommt bei einem Zahlungsverzug eine Sperre nach Ziffer 8 in Betracht.

8 | Sperre

8.1 SURFN ist berechtigt, die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens € 75,- in Verzug ist, eine gegebenenfalls geleistete Anzahlung oder Sicherheit verbraucht ist und SURFN dem Kunden diese Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, angedroht hat. Bei der Berechnung der Höhe der ausstehenden Zahlungsverpflichtung bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der vorhergehenden Sätze dieser Ziff. 8.1 gelten nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags, den der Kunde in den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen durchschnittlich als Entgelt für einen entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte, aufgefordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat. Eine Sperre ohne Ankündigung und Einhaltung der Wartefrist ist möglich, wenn das Vertragsverhältnis wirksam gekündigt wurde oder wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung von SURFN in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird bzw. Entgelte für erbrachte Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichten wird.

8.2 Die Sperre wird von SURFN zunächst auf abgehende Telekommunikationsverbindungen beschränkt. Dauert der Grund, der zur Sperrung geführt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung der Sperre noch an, darf SURFN den Netzzugang des Kunden insgesamt sperren.

8.3 Der Kunde bleibt auch im Falle einer Sperre verpflichtet, die SURFN geschuldete Vergütung zu bezahlen.

8.4 Im Falle einer Sperre ist SURFN darüber hinaus berechtigt, dem Kunden Aufwendungsersatz in Rechnung zu stellen. Die Höhe des Aufwendungsersatzes ist der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Das Recht des Kunden, den Nachweis zu erbringen, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Aufwand bei SURFN eingetreten ist, bleibt unberührt.

9 | Beanstandungen, Nutzung durch Dritte

9.1 Erhebt der Kunde Beanstandungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten nutzungsabhängigen Vergütung, so hat er dies innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung dem Rechnungssteller schriftlich anzuzeigen. Er hat den Grund seiner Beanstandung schlüssig darzulegen.

9.2 SURFN ist vom Nachweis erbrachter Verbindungsleistungen sowie von der Auskunft über Einzelverbindungen befreit, wenn Verkehrsdaten aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden nicht gespeichert werden, wenn der Kunde eine Beanstandung nach Ziff. 9.1 nicht oder nicht rechtzeitig erhobe hat oder wenn die Daten trotz deutlich erkennbaren Hinweises auf die Befreiung auf Wunsch des Kunden gelöscht wurden.

9.3 Für Entgeltforderungen, deren richtige Höhe nicht feststellbar ist, hat SURFN Anspruch auf das durchschnittliche Entgelt aus den Rechnungen der sechs letzten unbeanstandeten Rechnungen; sind weniger Rechnungen unbeanstandet geblieben oder gestellt worden, ist deren Durchschnitt maßgebend.

9.4 Der Kunde darf Dritten, soweit nicht ausdrücklich im Vertrag oder den sonstigen produktspezifischen Unterlagen vorgesehen, die vertraglichen Leistungen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SURFN zur ständigen Alleinnutzung überlassen und keine Dienste, gleich welcher Art, auf Basis der Leistungen von SURFN bereitstellen. Die nicht genehmigte Nutzungsüberlassung und der ungenehmigte Weiterverkauf berechtigen SURFN nach erfolgloser Abmahnung zur fristlosen Kündigung.

9.5 Der Kunde ist auch zum Ausgleich aller Entgelte für Leistungen verpflichtet, die durch die befugte oder unbefugte Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind, es sei denn, er weist nach, dass ihm die Inanspruchnahme der Leistung nicht zuzurechnen ist. Zudem haftet der Kunde für alle Schäden, die aus der befugten oder unbefugten Nutzung der Anschlüsse durch Dritte entstehen, soweit er diese Nutzung zu vertreten hat. Innerhalb seines Verantwortungsbereichs obliegt dem Kunden der Nachweis, dass er die Nutzung nicht zu vertreten hat.

10 | Haftung, Höhere Gewalt

10.1 Soweit eine Verpflichtung von SURFN als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber einem Endnutzer besteht und nicht auf Vorsatz beruht, ist die Haftung auf höchstens 5.000,- € je Endnutzer begrenzt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches schadenverursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 2 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht.

10.2 Für Sachschäden und für nicht unter 10.1. fallende Vermögensschäden haftet SURFN bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Im Übrigen haftet SURFN nur bei schuldhafter Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, wobei die Haftung dann auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens beschränkt ist.

10.3 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen oder bei Arglist.

10.4 Für schadensverursachende Ereignisse oder Störungen (einschließlich
Nichtzustandekommen oder Abbruch eines Telefongesprächs), die auf Übertragungswegen oder Vermittlungseinrichtungen anderer Anbieter oder sonstiger Dritter entstehen, haftet SURFN nur, falls und soweit SURFN Schadensersatzansprüche gegenüber den anderen Anbietern und Dritten zustehen. Dieses gilt nicht, soweit schadensverursachende Ereignisse oder Störungen durch SURFN bzw. ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden sind. SURFN kann ihre Verpflichtungen gegenüber dem Kunden durch Abtretung dieser Schadensersatzansprüche erfüllen. Eine weitergehende Haftung von SURFN ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

10.5 Beruhen Leistungseinschränkungen oder –einstellungen, insbesondere zeitweise Störungen oder Unterbrechungen der Leistungen von SURFN, auf höherer Gewalt, ist SURFN für den entsprechenden Zeitraum von ihrer Leistung befreit, ohne dass der Kunde daraus Ansprüche ableiten kann. Als höhere Gewalt gelten alle von SURFN nicht zu vertretenden, unvorhersehbaren, unvermeidbaren und außerhalb des Einflussbereichs von SURFN liegenden Leistungshindernisse. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere Naturgewalten, Feuer, Arbeitskampfmaßnahmen – auch in Drittbetrieben – und eine Unterbrechung der Stromversorgung.

11 | Vertragslaufzeit, Kündigung, Anbieterwechsel und Umzug

11.1 Die Mindestvertragslaufzeit für die Festnetz-Produkte und Produkt-Module beträgt, soweit nicht ein Produkt oder Produktmodul mit einer kürzeren Laufzeit beauftragt wurde, 24 Monate. Der Abschluss eines Vertrages mit einer Höchstlaufzeit von 12 Monaten ist alternativ auch für einzelne Festnetz-Produkte möglich. Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit kündbar. Erfolgt keine Kündigung zum Vertragsende verlängert sich die Laufzeit stillschweigend weiter. Die Kündigungsmöglichkeit besteht dann jederzeit mit einer Frist von 1 Monat.

11.2 Bei Zubuchung weiterer Produkt-Module zu einem bestehenden Vertrag beginnt, sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen (z. B. in produktspezifischen Geschäftsbedingungen, insbesondere auch für ein Produkt mit einer 12-monatigen Laufzeit) getroffen werden, eine neue Vertragslaufzeit von 24 Monaten. Die Mindestvertragslaufzeit gilt für den Gesamtvertrag (SDS/DSL-Anschluss einschließlich sämtlicher gebuchter Produkt-Module). Hinsichtlich Verlängerung und Kündigungsfrist des Vertrags gilt Ziffer 11.1 entsprechend.

11.3 Wird der Vertrag trotz bestehender Vertragsbindung auf Wunsch des Kunden in beidseitigem Einvernehmen vor Vertragsende aufgelöst, kann SURFN vom Kunden einen Aufwendungsersatz für die Stornierung gemäß der dem Produkt zugehörigen und jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder nach einer Preisänderung gültigen Preisliste verlangen. Verhindert der Kunde trotz Antrags- oder Vertragsbindung schuldhaft und dauerhaft die Durchführung des Vertrags, insbesondere die vollständige Einrichtung und Herstellung des vertragsgegenständlichen SURFN Teilnehmeranschlusses durch sein schuldhaftes, pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen, kann SURFN den Auftrag/Vertrag des Kunden fristlos kündigen. In diesem Fall kann SURFN vom Kunden einen Aufwendungsersatz für die Stornierung gemäß der dem Produkt zugehörigen und jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder nach einer Preisänderung gültigen Preisliste verlangen. Das Recht des Kunden, den Nachweis zu erbringen, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Aufwand bei SURFN eingetreten ist, bleibt unberührt.

11.4 Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

11.5 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
Für SURFN liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn

  • der Kunde seine Zahlungen einstellt oder zahlungsunfähig ist,
  • eine eingeholte Kreditauskunft negativ ausfällt,
  • der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung
  • eines nicht unerheblichen Betrages der geschuldeten Entgelte oder in einem länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, der den durchschnittlich geschuldeten Entgelten für zwei Monate entspricht, in Verzug kommt,
  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt ist,
  • der Kunde schwerwiegend gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt,
  • der Kunde gegen die in Ziffern 4.5, 4.6, 4.12, 11.3 und 12 festgelegten Pflichten verstößt.

Gerät SURFN mit der geschuldeten Leistung in Verzug, ist der Kunde nur dann zur Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn SURFN eine vom Kunden gesetzte Nachfrist von mindestens zehn Werktagen nicht einhält.

11.6 Kündigt SURFN das Vertragsverhältnis mit dem Kunden aus einem wichtigem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, so hat SURFN Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz in Höhe der monatlichen Grundgebühr oder des monatlichen Mindestentgeltes bei Tarifen ohne Grundgebühr, die vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der außerordentlichen Kündigung bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin von dem Kunden zu zahlen gewesen wären; dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass SURFN ein Schaden nicht entstanden oder geringer als die Pauschale ist.

11.7 Wechsel von SURFN zu einem anderen Anbieter

11.7.1 Ein Anbieterwechsel ist getrennt für Festnetzprodukte und etwaige Mobilfunkangebote vorzunehmen. SURFN wird bei einer Vertragsbeendigung sicherstellen, dass die Leistung gegenüber dem Teilnehmer nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dieses. Bei einem Anbieterwechsel wird der Dienst des Kunden nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 1 entsprechend.

11.7.2 SURFN hat ab Beendigung der vertraglich vereinbarten Leistung bis zum Ende der Leistungspflicht nach 11.7.1 Satz 1 gegenüber dem Kunden einen Anspruch auf Entgeltzahlung. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Anschlussentgelte um 50 Prozent reduzieren; es sei denn, SURFN weist nach, dass der Teilnehmer das Scheitern des Anbieterwechsels zu vertreten hat. SURFN hat im Falle des

11.7.1 Satz 1 gegenüber dem Teilnehmer eine taggenaue Abrechnung vorzunehmen. Der Anspruch des aufneGerät SURFN mit der geschuldeten Leistung in Verzug, ist der Kunde nur dann zur Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn SURFN eine vom Kunden gesetzte Nachfrist von mindestens zehn Werktagen nicht einhält.

11.6 Kündigt SURFN das Vertragsverhältnis mit dem Kunden aus einem wichtigem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, so hat SURFN Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz in Höhe der monatlichen Grundgebühr oder des monatlichen Mindestentgeltes bei Tarifen ohne Grundgebühr, die vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der außerordentlichen Kündigung bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin von dem Kunden zu zahlen gewesen wären; dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass SURFN ein Schaden nicht entstanden oder geringer als die Pauschale ist.

11.7 Wechsel von SURFN zu einem anderen Anbieter

11.7.1 Ein Anbieterwechsel ist getrennt für Festnetzprodukte und etwaige Mobilfunkangebote vorzunehmen. SURFN wird bei einer Vertragsbeendigung sicherstellen, dass die Leistung gegenüber dem Teilnehmer nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dieses. Bei einem Anbieterwechsel wird der Dienst des Kunden nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 1 entsprechend.

11.7.2 SURFN hat ab Beendigung der vertraglich vereinbarten Leistung bis zum Ende der Leistungspflicht nach 11.7.1 Satz 1 gegenüber dem Kunden einen Anspruch auf Entgeltzahlung. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Anschlussentgelte um 50 Prozent reduzieren; es sei denn, SURFN weist nach, dass der Teilnehmer das Scheitern des Anbieterwechsels zu vertreten hat. SURFN hat im Falle des 11.7.1 Satz 1 gegenüber dem Teilnehmer eine taggenaue Abrechnung vorzunehmen. Der Anspruch des aufnehmenden Unternehmens auf Entgeltzahlung gegenüber dem Kunden entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels.

11.7.3 Um den Anbieterwechsel nach 11.7.1 zu gewährleisten, wird SURFN in ihrem Netz insbesondere sicherstellen, dass Kunden ihre Rufnummer unabhängig von dem Unternehmen, das den Telefondienst erbringt, wie folgt beibehalten können:

  • im Fall geografisch gebundener Rufnummern an einem bestimmten Standort und
  • im Fall nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort.

Die Regelung in Satz 1 gilt nur innerhalb der Nummernräume oder Nummerteilräume, die für einen Telefondienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Übertragung von Rufnummern für Telefondienste an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig.

11.7.4 Um den Anbieterwechsel nach 11.7.1 zu gewährleisten, wird SURFN insbesondere sicherstellen, dass ihre Endnutzer ihnen zugeteilte Rufnummern bei einem Wechsel des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten entsprechend 11.7.3 beibehalten können. Die technische Aktivierung der Rufnummer hat in jedem Fall innerhalb eines Kalendertages zu erfolgen.

11.8 Umzug

Der Vertrag zwischen SURFN und dem Kunden wird im Falle eines Wohnsitzwechsels an dem neuen Wohnsitz des Kunden ohne Änderung der Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte fortgesetzt, soweit die vertraglich vereinbarte Leistung von SURFN am neuen Wohnort angeboten wird. SURFN kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, welches der gültigen Preisliste zu entnehmen ist. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Kunde zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt.

SURFN ist als Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes gesetzlich verpflichtet, den Anbieter des öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren, wenn ETN Internet GmbH & Co.KG Kenntnis vom Umzug des Kunden erlangt hat.

11.9 Diese Ziffer 11 erfasst stets das gesamte Vertragsverhältnis und damit alle in Anspruch genommenen Leistungen.

12 | Kredit­würdig­keits­prüfung und Sicherheits­leistung

12.1 Bestehen vor Vertragsschluss begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden, weil aufgrund der eingeholten Auskunft zu erwarten ist, dass die Durchsetzung von Forderungen gegenüber dem Kunden mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein wird, insbesondere weil er mit Verpflichtungen aus anderen (bestehenden oder früheren) Verträgen im Rückstand ist, solche Verträge nicht vertragsgemäß abgewickelt wurden oder vergleichbare Fälle vorliegen, kann SURFN die Stellung einer angemessenen Sicherheit in Form einer verzinslichen Kaution oder einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstitutes verlangen und den Zugang zu ihren Leistungen dem Umfang nach beschränken, wenn der Kunde die Sicherheit nicht oder nicht in ausreichender Höhe stellt oder die gestellte Sicherheit keinen ausreichenden Schutz vor Forderungsausfällen bietet (z. B. wenn der Kunde die eidesstattliche Versicherung geleistet hat oder einer Aufforderung zu ihrer Abgabe nicht nachgekommen ist) oder sonst ein schwerwiegender Grund vorliegt, z. B. der Kunde unrichtige Angaben macht oder der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde die Leistungen in missbräuchlicher Absicht in Anspruch nimmt oder zu nehmen beabsichtigt. Eine eventuell geleistete Sicherheit wird nach Beendigung des Vertragsverhältnisses freigegeben, wenn der Kunde sämtliche Forderungen von SURFN beglichen hat.

12.2 SURFN ist berechtigt, die Sicherheitsleistung mit solchen Forderungen zu verrechnen, die der Kunde trotz Fälligkeit und Mahnung nicht ausgleicht.

12.3 SURFN hat die Sicherheitsleistung zurückzugewähren, soweit die o.g. Voraussetzungen nicht mehr bestehen.

13 | Auskunfteien / SCHUFA / CEG / BÜRGEL

13.1 SURFN ist berechtigt, im Rahmen der Bonitätsprüfung bei Wirtschaftsauskunfteien Auskünfte einzuholen. SURFN ist ferner berechtigt, den Wirtschaftsauskunfteien die für das Inkasso erforderlichen Daten des Kunden aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z. B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) zu übermitteln. Soweit während des Kundenverhältnisses solche Daten aus anderen Kundenverhältnissen bei einer Auskunftei anfallen, kann SURFN hierüber ebenfalls Auskunft erhalten. Die jeweilige Datenübermittlung und Speicherung erfolgt im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von SURFN, eines Vertragspartners der Wirtschaftsauskunftei oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die schutzwürdigen Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden.

13.2 Sofern die Einwilligung zur Einholung von Informationen bei der SCHUFA, der CEG oder der BÜRGEL abgegeben wurde, hat diese folgenden Umfang: „Ich willige ein, dass SURFN der SCHUFA HOLDING AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden (SCHUFA), und/oder der CEG Creditreform Consumer GmbH, Hellersbergstr. 14, 41460 Neuss (CEG), und/ oder der BÜRGEL Wirtschaftsinformationen GmbH & CO. KG, Postfach 500166, 22701 Hamburg, oder eine andere Wirtschaftsauskunftei Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung dieses Telekommunikationsvertrags übermittelt und Auskünfte über mich von der SCHUFA/CEG/BÜRGEL erhält. Unabhängig davon wird SURFN der SCHUFA/ CEG/BÜRGEL auch Daten aufgrund nichtvertragsgemäßen Verhaltens (z. B. Kündigung wegen Zahlungsverzuges, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. Die SCHUFA/CEG/ BÜRGEL speichert und übermittelt die Daten an ihre Vertragspartner im europäischen Binnenmarkt, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Vertragspartner der SCHUFA/CEG/ BÜRGEL sind vor allem Kreditinstitute, Kreditkarten- und Leasinggesellschaften. Daneben erteilt die SCHUFA/CEG/BÜRGEL Auskünfte an Handels-, Telekommunikations- und sonstige Unternehmen, die Leistungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren. Die SCHUFA/CEG/BÜRGEL stellt personenbezogene Daten nur zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde. Zur Schuldnerermittlung gibt die SCHUFA/CEG/BÜRGEL Adressdaten bekannt. Bei der Erteilung von Auskünften kann die SCHUFA/ CEG/BÜRGEL ihren Vertragspartnern ergänzend einen aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen (Score-Verfahren). Ich kann Auskunft bei der SCHUFA/CEG/BÜRGEL über die mich betreffenden gespeicherten Daten erhalten (SCHUFA HOLDING AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, www.schufa.de; CEG Creditreform Consumer GmbH, Hellersbergstr. 14, 41460 Neuss, www.ceg-plus.de; BÜRGEL Wirt-schaftsinformationen GmbH & Co. KG, Postfach 500166, 22701 Hamburg).“

14 | Streit­beilegungs­verfahren nach § 47a TKG

Der Kunde, der selbst keine Telekommunikationsnetze betreibt oder nicht
Telekommunikationsanbieter für die Öffentlichkeit ist, kann im Falle eines
Streits zu bestimmten Verpflichtungen von SURFN nach § 47 a TKG ein
Schlichtungsverfahren bei der Bundesnetzagentur beantragen. Hierzu hat er einen formlosen Antrag an die Bundesnetzagentur zu richten. Deren Adresse lautet wie folgt: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn

15 | Sonstige Bedingungen

15.1 Eine Übertragung der Rechte und Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SURFN gestattet. SURFN darf die Zustimmung nur aus sachlichem Grund verweigern.

15.2 Für das Vertragsverhältnis der Parteien gilt deutsches Recht. Das UNKaufrecht wird ausgeschlossen.

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